Die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) ist am 19. August 2017 gemäß § 20 in Kraft getreten. Diese orientiert sich an den VDI-Kühlturmregeln (VDI 2047 Blatt 2) und macht diese verbindlich. Dazu gibt diese Empfehlungen für Errichtung und Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider.
Dank des Teams aus VDI-Sachverständigen sowie geschulten Mitarbeitern aus den Bereichen Technik und Mikrobiologie bietet die aquagroup AG den Betreibern von Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern einen Rund-Um-Service im Rahmen der 42. BImSchV.
Ziel der 42. BImSchV ist es, durch Anwendung des Stands der Technik eine Kontamination des Kühlsystems mit Legionellen zu verhindern und damit das gesundheitliche Risiko für die Bevölkerung zu minimieren. Weiterhin sieht die Verordnung eine bessere Kontrolle von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern vor. Eine Verkeimung des Kühlturms mit Legionellen soll durch strenge Betreiberpflichten verhindert werden.
Pflichten von Betreibern von Verdunstungskühlanlagen
Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheider müssen gemäß §4 (2) sicherstellen, dass um die hygienische Beschaffenheit des Nutzwassers sicherzustellen, regelmäßig mindestens zweiwöchige betriebsinterne Überprüfungen chemischer, physikalischer oder mikrobiologischer Kenngrößen durchgeführt werden.
Überwachung der Kühlwasserqualität – Probenahme
Zur Überwachung der Kühlwasserqualität müssen regelmäßig Wasserproben untersucht werden. Es müssen weiterhin mindestens alle drei Monate externe Laboruntersuchungen zur allgemeinen Koloniezahl sowie im Speziellen zum Parameter Legionellen durchgeführt werden. Die Proben müssen von einem geschulten Probenehmer gezogen werden und von einem akkreditierten Labor analysiert werden.
Eine Erstuntersuchung wird bereits 4 Wochen nach (Wieder-)Inbetriebnahme des Kühlsystems, regelmäßige Untersuchungen von Verdunstungskühlanlagen werden alle drei Monate verlangt. Die Untersuchungen sind im Betriebstagebuch zu dokumentieren.
Informationspflicht bei Überschreitung
Wird bei einer Laboruntersuchung eine Überschreitung der Maßnahmenwerte festgestellt, hat der Betreiber die zuständigen Behörden unverzüglich zu informieren. Die Ergebnisse der Sachverständigenüberprüfung müssen innerhalb von vier Wochen gemeldet werden.
Betriebstagebuch
Zur Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs hat der Betreiber ein Betriebstagebuch zu führen. Dieses ist sowohl der zuständigen Behörde als auch im Rahmen der Überprüfung Sachverständigen jederzeit auf Verlangen vorzulegen.
Das Betriebstagebuch umfasst mikrobiologische Befunde und betriebstechnische Daten des Kühlsystems. Dazu gehören neben dem Referenzwert der allgemeinen Koloniezahl, die Überschreitungen der Prüf- und Maßnahmewerte, getroffene Maßnahmen zur Wiederherstellung der Kühlwasserhygiene sowie Zustandsänderungen im Kühlsystem und die Zugabe von Bioziden.
Anzeigepflicht ab August 2018
Gemäß §13 besteht eine Anzeigepflicht für neue und bestehende Anlagen, so muss der Betreiber einer Bestandanlage spätestens einen Monat nach dem 19.07.2018 seine Anlage bei der zuständigen Behörde anzeigen. Neuanlagen müssen nach deren Befüllung gemeldet werden. Änderungen am Kühlsystem, eine Stilllegung des Kühlsystems sowie ein Betreiberwechsel sind ebenfalls meldepflichtig.
Mit der Einführung der Anzeigepflicht für neue und bestehende Anlagen, können die lokalen Behörden im Fall eines Legionellen-Ausbruchs schneller und effektiver handeln und mögliche Austragungsorte ausfindig machen. Auf diese Weise soll ein Register erstellt werden, das alle Verdunstungskühlanlagen mit einem Standort und einer für die Anlage verantwortlichen Person verbunden.
Ermittlung des kühlturmspezifischen Referenzwertes
Nach der Inbetriebnahme oder der Wiederinbetriebnahme einer Verdunstungskühlanlage ist der Referenzwert des Nutzwassers (Kühlwasser) aus mindestens sechs aufeinanderfolgenden Laboruntersuchungen auf den Parameter allgemeine Koloniezahl zu bestimmen.
Der Referenzwert gibt die beim ordnungsgemäßen Betrieb anlagentypische mikrobielle Verkeimung im Nutzwasser wieder. Mithilfe dieses mikrobiologischen Normalzustands können Abweichungen als Indikator für hygienische Veränderungen der Anlagen erkannt werden.
Wurde bei der Laboruntersuchung ein Anstieg der Konzentration der allgemeinen Koloniezahl um den Faktor 100 oder mehr gegenüber dem Referenzwert festgestellt, muss der Betreiber unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchführen und die erforderlichen Maßnahmen zur Verminderung der mikrobiellen Belastung ergreifen, um für einen ordnungsgemäßen Betrieb zu sorgen.
Sachverständigenüberwachung
Der Betreiber hat nach der Inbetriebnahme sowie alle fünf Jahre einen Sachverständigen mit der Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs zu beauftragen. Für bestehende Anlagen ist eine gestaffelte Überprüfung der Anlagen vorgeschrieben.
Prüfwerte und Massnahmenwerte für die Konzentration von Legionellen im Nutzwasser
NADES 2.0 und die Anlagen der aquagroup garantieren nachhaltig einwandfreie Kühlwasser-Hygiene
Die Lösung zur Erfüllung der Hygiene Anforderungen gemäß der neuen Verordnung ist unser Produkt NADES 2.0. Mit einer Wirkstoffkonzentration von ca. 5.000 ppm, wird es direkt vor Ort aus Wasser, Salz und Strom hergestellt und dann automatisiert in geringen Konzentrationen zur Beseitigung von Biofilm und damit zur Eliminierung von Keimen, wie z.B. Pseudomonas aeruginosa, Legionella spp. eingesetzt.
Die Wirksamkeit von NADES 2.0 auf Legionella spp., wurde gemäß DIN EN 11731 sowie DIN EN 13623 von unabhängigen, akkreditierten Laboren nachgewiesen. Eine Resistenzbildung (vgl. VDI 2047, 8.7.1.2.1) ist nicht bekannt.