Biozid Verordnung (BPR, Verordnung (EU) Nr. 528/2012)
Im Rahmen der neuen Biozid Verordnung (BPR, Verordnung (EU) Nr. 528/2012; seit September 2013 in Kraft) wird sowohl die Kanisterware wie auch die Verwendung von in-situ hergestellten Wirkstoffen („active substances“) geregelt. Eine Zulassung betrifft demnach sowohl Natriumhypochlorit (NaOCl), als auch ECA-Produkte, im Markt u.a. bekannt als Anolyte, elektrochemisch aktivierte Lösung, aktiviertes Wasser etc. Damit ist also nicht nur die Kanisterware (inklusive der in Kanistern abgefüllten Produkte aus den oben genannten Verfahren) betroffen, sondern auch die in-situ Herstellung mit Hilfe von Wasser und Salz vor Ort.
Im Rahmen dieser Verordnung ist nun folgendes zu beachten: „Gemäß Artikel 95 (2) der Biozidverordnung (Verordnung (EU) Nr. 528/2012) darf ab dem 01. September 2015 ein Biozidprodukt, das aus einem in der von der Agentur veröffentlichten Liste („Artikel 95-Liste“) aufgeführten Stoff besteht, diesen enthält oder erzeugt, nur dann vermarktet werden, wenn der Stoffhersteller/-lieferant oder der Biozidprodukthersteller/-lieferant in der Liste für die entsprechende Produktart aufgeführt ist. Demnach muss entweder der Lieferant des Wirkstoffs/Biozidprodukts oder der Hersteller des Wirkstoffs/Biozidprodukts ab dem 01. September 2015 in der Artikel-95 Liste für den (Wirk)stoff für die entsprechende Produktart aufgeführt sein.“ [Reach-CLP-Helpdesk Art. 95 Liste]
Mit anderen Worten: Lieferanten von Wirkstoffen und/oder Biozidprodukten, die bis zum 01.09.2015 nicht auf der sogenannten „List of active substances and suppliers“, vereinfacht auch „Artikel 95-Liste“ genannt, stehen, dürfen kein Biozid Produkt mehr vertreiben.
Diese Liste wird regelmäßig aktualisiert und ist auf der Homepage der Europäischen Chemikalien Agentur (ECHA) frei einsehbar: http://echa.europa.eu/de/information-on-chemicals/active-substance-suppliers
In situ Herstellung von NADES 2.0
Im Bereich der in situ Herstellung von NADES 2.0 gilt die Vorläufersubstanz (Precursor) Salz (NaCl) als das relevante Biozid Produkt. Bitte verwenden Sie daher zum Betrieb der Anlage nur zugelassenes Salz (NaCl) und beziehen dieses nur von Lieferanten, die auf der Art. 95 Liste der ECHA aufgeführt werden. Da viele der Lieferanten nur Großhändler oder kleinere Betriebe sind, die Salz lediglich weiterverkaufen, hat die ECHA die Möglichkeit offengelassen, dass hierbei der ursprüngliche Hersteller auf der Liste stehen muss.
Fragen Sie Ihren Salzlieferanten, ob der Hersteller des Salzes auf der Art. 95 Liste (unter dem Wirkstoff „Aktives Chlor generiert aus Natriumchlorid mittels Elektrolyse)“ erfasst wurde.
Die aquagroup AG kooperiert mit einem Konsortium bezüglich der Biozidzulassung.
Zulassungen / Zertifizierungen
Unsere ECA Generatoren haben ein CE Zeichen und sind TÜV und DNV geprüft. In China sind wir CCC zertifiziert und besitzen weiterhin ein Zertifikat des Gesundheits- und Hygieneministeriums. In Dubai können wir eine Zulassung durch das Municipal Office vorweisen. Die Food and Drug Administration (FDA) in den USA bestätigt die Anwendung von ECA Lösung in der Lebensmittelindustrie.