Einkaufsbedingungen aquagroup AG
1. Geltungsbereich
Für alle Lieferungen und Leistungen von Lieferanten und Auftragnehmern („Lieferanten“) an aquagroup AG (aquagroup) gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen. Sie gelten nicht für Bauleistungen oder Arbeitsverhältnisse. Entgegenstehende Bedingungen des Lieferanten gelten auch dann nicht, wenn aquagroup im Einzelfall deren Geltung nicht ausdrücklich widerspricht, insbesondere wenn aquagroup bestellte Waren widerspruchslos annimmt, oder wenn aquagroup auf ein Schreiben Bezug nimmt, das abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten enthält oder auf sie verweist. Die Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Lieferanten, selbst wenn aquagroup nicht noch einmal auf sie hinweist.
2. SchriftformAnzeigen oder Erklärungen, die der Lieferant nach Vertragsschluss oder in Bezug auf einen Vertrag aquagroup gegenüber abgibt, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für den Inhalt und die Auslegung von Verträgen, deren Änderung oder Ergänzung sowie individueller Abreden ist eine schriftliche Vereinbarung oder schriftliche Bestätigung von aquagroup maßgeblich.
3. Bestellungen und AufträgeWenn der Lieferant eine Bestellung nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt unverändert bestätigt, ist aquagroup an diese Bestellung nicht mehr gebunden. Davon unberührt bleibt das Recht, dass aquagroup in der Bestellung eine abweichende Bindungsfrist angibt. Der Lieferant bestätigt die Bestellung unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Eingang der Bestellung.
4. Lieferzeit und -verzug
a) Vereinbarte Termine für Lieferungen und Leistungen sind verbindlich.Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so hat der Lieferant aquagroup unverzüglich zu benachrichtigen.
b) Hält der Lieferant einen vereinbarten Liefer- oder Leistungstermin nicht ein, gerät er in Verzug. Kann nach dem Vertrag der Termin bestimmt werden, bis zu dem spätestens die Leistung zu erbringen war, gerät der Lieferant mit Ablauf dieses Termins ebenfalls in Verzug. In den Fällen nach den Sätzen 1 und 2 stehen aquagroup die gesetzlichen Rechte für den Fall des Schuldnerverzugs zu.
c) Der Lieferant bezahlt aquagroup darüber hinaus für jede angefangene Woche des Verzugs eine pauschale Schadenssumme von 0,5 % des Auftragswerts bis zu einem Höchstbetrag von 5 % dieses Auftragswerts. Der Lieferant kann einen niedrigeren Schaden nachweisen. aquagroup bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.
d) Liefert oder leistet der Lieferant auch nicht innerhalb einer von aquagroup zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist, so ist aquagroup nach deren Ablauf berechtigt, einen Dritten mit der Vertragserfüllung zu beauftragen und vom Lieferant Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und Mehrkosten zu verlangen. Daneben hat aquagroup das Recht, Schadensersatz anstelle der Leistung zu verlangen.
5. Preise
a) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Er versteht sich DDP Weiden (geliefert verzollt Weiden) nach Incoterms 2000. Der Preis schließt die Montage und den Einbau von Geräten, die Kosten für Verpackung, Zölle, Transporte und etwa notwendige Versicherungen ein. Der Lieferant nimmt Verpackungsmaterial auf Verlangen von aquagroup auf seine Kosten zurück.
b) Soweit nicht anders vereinbart, zahlt aquagroup ab Lieferung der Ware oder Abnahme der Leistung und Erhalt der ordnungsgemäßen Rechnung (lit. c) den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.
c) Der Lieferant gibt in allen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen die Bestellnummer und das Datum des Auftrags an. Fehlt eine dieser Angaben, kann aquagroup die Rechnung zurückweisen. In jedem Fall verlängern sich die Zahlungsfristen nach lit. b um den Zeitraum, um den sich die Bearbeitung der Rechnung wegen der fehlenden Angaben verzögert.
d) aquagroup schuldet keine Fälligkeitszinsen. aquagroup gerät erst in Zahlungsverzug, wenn auf eine schriftliche Mahnung des Lieferanten hin keine Zahlung erfolgt. Der Verzugszins beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
e) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen aquagroup im gesetzlichen Umfang zu. Darüber hinaus kann aquagroup fällige Zahlungen zurückbehalten, solange der Lieferant noch Verbindlichkeiten aus unvollständigen oder mangelhaften Lieferungen hat.
6. Abwicklung und Lieferung
a) Unteraufträge darf der Lieferant nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von aquagroup vergeben. Der Lieferant bleibt in jedem Fall für die Einhaltung aller Pflichten gegenüber aquagroup verantwortlich.
b) Teillieferungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von aquagroup zulässig.
c) Bei Geräten sind eine technische Beschreibung und eine Gebrauchsanleitung kostenlos mitzuliefern. Bei Software ist die Lieferpflicht erst erfüllt, wenn auch die vollständige system– und benutzertechnische Dokumentation übergeben ist. Bei speziell für aquagroup hergestellten Programmen ist daneben auch das Programm im Quellformat zu liefern.
7. Gesetzliche Vorschriften
a) Der Lieferant hält bei allen Lieferungen und Leistungen die anwendbaren Vorschriften des öffentlichen Rechts ein. Einschlägige Bescheinigungen, Entsorgungshinweise, Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos mitzuliefern.
b) Bei der Erbringung seiner Leistungen ist der Lieferant allein für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Danach erforderliche Schutzvorrichtungen sowie Anweisungen des Herstellers sind kostenlos mitzuliefern.
8. Gefahrübergang, Abnahme
a) Die Gefahr des Verlusts oder der Verschlechterung geht gemäß Incoterms 2000 DDP Weiden bei Anlieferung der Ware im Werk Weiden auf aquagroup über. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr erst mit deren erfolgreichem Abschluss auf aquagroup über. Über die Abnahme wird ein förmliches Protokoll aufgenommen.
b) Die Nutzung eines Werks durch aquagroup ersetzt nicht die förmliche Abnahme der Werkleistung.
9. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, Untersuchungsaufwand
a) aquagroup untersucht gelieferte Waren auf Mängel, die bei äußerlicher Begutachtung der Ware und Überprüfung der Lieferpapiere offen zu Tage treten. Im Übrigen nimmt aquagroup Stichproben nach anerkannten statistischen Verfahren. Abweichungen in Qualität oder Quantität der Ware, die im Rahmen dieser Wareneingangskontrolle festgestellt werden, gelten bei Versendung einer Mängelrüge innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Ware als rechtzeitig.
b) aquagroup ist vorbehaltlich aller anderen Ansprüche berechtigt, die Lieferung bei Überschreitung des von den Parteien festgelegten Grenzqualitätswertes auf Kosten des Lieferanten vollumfänglich zu prüfen.
10. Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel
a) Der Lieferant leistet insbesondere dafür Gewähr, dass die Ware bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat und den Spezifikationen entspricht. aquagroup hat bei Mängeln die vollen gesetzlichen Gewährleistungsansprüche. Im Falle von Entwicklungs- oder Konstruktionsfehlern der Ware ist die Nacherfüllung unzumutbar (§ 440 BGB). aquagroup in diesem Fall kann unmittelbar die in Ziffer 10 lit. d. vorgesehenen Rechte geltend machen.
b) Während der Zeit, in der sich der Gegenstand der Lieferung oder Leistung nicht im Gewahrsam von aquagroup befindet, trägt der Lieferant die Gefahr.
c) In dringenden Fällen – insbesondere bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden -, ferner zur Beseitigung geringfügiger Mängel, ist aquagroup berechtigt, den Mangel und etwa dadurch entstandene Schäden auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen. Dies gilt ferner in sonstigen Fällen, soweit eine von aquagroup zur Nacherfüllung bestimmte angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist. Ferner gilt dies auch dann, wenn aquagroup Mängel sofort beseitigen oder beseitigen lassen muss, um nicht gegenüber den eigenen Kunden in Lieferverzug zu geraten.
d) Soweit aquagroup sich nicht für Selbstvornahme gemäß lit. c entscheidet, hat aquagroup nach erfolglosem Ablauf einer von ihr zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist im Übrigen die Wahl, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder die vertragliche Vergütung herabzusetzen (Minderung). Neben diesen beiden Wahlmöglichkeiten bleibt für aquagroup das Recht vorbehalten, Schadensersatz zu fordern.
e) Gelieferte Waren müssen frei sein von Rechten Dritter. Bei der Lieferung von Software haftet der Lieferant dafür, dass er über alle erforderlichen Rechte, insbesondere Schutzrechte, zur Weitergabe der Programme verfügt.
f) Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist für Mängel 36 Monate vom Gefahrübergang gemäß Ziffer 8 lit. a an. Der Lauf der Gewährleistungsfrist wird gehemmt für den Zeitraum, der mit Absendung der Mängelanzeige durch aquagroup beginnt und mit der Entgegennahme der mangelfreien Lieferung oder Leistung durch aquagroup endet. Für nachgebesserte oder ersatzweise gelieferte Ware oder wiederholten Leistungen, oder Teile von Waren oder Leistungen beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Entgegennahme der mangelfreien Lieferung oder Leistung erneut zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat die Ersatzlieferung, Ersatzleistung oder Mängelbeseitigung aus Kulanz oder anderen Gründen als der Gewährleistung nach diesem Abschnitt vorgenommen.
g) Gesetzliche Ansprüche und Rechte, die aquagroup als Käufer oder Auftraggeber zustehen, bleiben im Übrigen unberührt.
11. Freistellung bei Sach- und Rechtsmängeln
Der Lieferant stellt aquagroup von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte – gleich aus welchem Rechtsgrunde – wegen eines vom Lieferanten verschuldeten Rechts- oder Sachmangels, gegen aquagroup erheben, und erstattet aquagroup die notwendigen Kosten einer dadurch verursachten Rechtsverfolgung.
12. Technische Unterlagen, Werkzeuge, Fertigungsmittel
a) aquagroup behält sich an technischen Unterlagen, Werkzeugen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen und Werknormblättern alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen und Gegenstände dürfen ausschließlich für die Vertragserfüllung verwendetwerden. Der Lieferant gibt sie nach Erledigung des Vertrages einschließlich aller Kopien auch ohne Aufforderung der aquagroup zurück. Der Lieferant verzichtet insofern auf alle ihm möglicherweise zustehenden Zurückbehaltungsrechte. Der Lieferant darf solche Unterlagen oder Gegenstände nicht vervielfältigen oder nachbilden, wenn dies nicht zur Erfüllung des Vertrages zwingend erforderlich ist. b) Stellt der Lieferant für aquagroup Unterlagen oder Gegenstände wie in 12 lit. a definiert teilweise oder ganz auf Kosten von aquagroup her, so gilt 12 lit. a entsprechend. In diesem Falle erwirbt aquagroup das Miteigentum an den Gegenständen. Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände unentgeltlich für aquagroup. aquagroup kann jedoch jederzeit die Rechte in Bezug auf den Gegenstand unter Ersatz noch nicht amortisierter Aufwendungen erwerben und den Gegenstand vom Lieferanten herausverlangen.
13. Produkthaftung
a) Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, soweit diese auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind. Er stellt aquagroup von aller hieraus resultierenden Haftung frei. Ist aquagroup wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes zur Durchführung einer Rückrufaktion verpflichtet, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten. aquagroup unterrichtet, soweit möglich und zumutbar, den Lieferanten von Inhalt und Umfang der Rückrufmaßnahme und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. b) Der Lieferant schließt eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens € 5 Mio. und unterhält sie während der gesamten Geschäftsbeziehung mit aquagroup und bis zu 3 Jahre danach. Er legt aquagroup auf Verlangen die Kopie der Police vor. c) Weitergehende gesetzliche Ansprüche aus Produkthaftung bleiben unberührt.
14. Beistellung von Material
a) Seitens aquagroup für die Herstellung von Waren beigestelltes Material bleibt Eigentum von aquagroup und ist vom Lieferanten unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von sonstigen Sachen des Lieferanten oder den Sachen Dritter zu verwahren und als Eigentum von aquagroup zu kennzeichnen. Der Lieferant versichert solches Material gegen Verlust oder Beschädigung. Ziffer 13 lit. b, letzter Satz gilt entsprechend. Es darf nur zur Durchführung des jeweiligen Vertrages mit aquagroup verwendet werden. b) Verarbeitet der Lieferant das seitens aquagroup beigestellte Material, bildet er es um, oder vermischt oder verbindet er es mit anderen Gegenständen, so erfolgt diese Tätigkeit ausschließlich für aquagroup. aquagroup wird unmittelbar Eigentümer der hierdurch entstehenden neuen Sachen. Macht das beigestellte Material nur einen Teil der neuen Sachen aus, so erwirbt aquagroup das Miteigentum an den neuen Sachen entsprechend dem Anteil, der dem seitens aquagroup beigestellten Materialwert entspricht.
15. Lieferantenregress
a) aquagroup kann die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (§§ 478, 479 BGB) neben und unabhängig von den Mangelansprüchen geltend machen. aquagroup kann vom Lieferanten genau diejenige Art der Nacherfüllung verlangen, die aquagroup ihren eigenen Abnehmern schuldet. Das Wahlrecht nach § 439 Abs. 1 BGB bleibt unberührt. b) aquagroup soll vor der Anerkennung oder Erfüllung eigener Gewährleistungspflichten den Lieferanten benachrichtigen und unter Erläuterung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist bitten. Nimmt der Lieferant nicht innerhalb dieser Frist Stellung, gilt die von aquagroup geleistete Gewährleistung als dem Abnehmer geschuldet. Der Lieferant ist zum Gegenbeweis berechtigt. c) Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von Ware durch aquagroup vor der Veräußerung an einen Verbraucher lässt Ansprüche von aquagroup auf Lieferantenregress unberührt.
16. Vertraulichkeit
a) Der Lieferant hält die Vertragsbedingungen sowie alle im Zusammenhang mit dem Vertrag zur Verfügung gestellten Informationen geheim und verwendet sie nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht, wenn der Lieferant aquagroup nachweist, dass ihm diese Informationen bereits vor Aufnahme von Kontakten mit aquagroup bekannt waren oder ihm nachträglich von einem dazu berechtigten Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungsverpflichtung zugänglich gemacht wurden oder dass sie allgemein zugänglich waren oder es nachträglich wurden, ohne dass der Lieferant dies zu vertreten hätte.
Stand Juli 2013